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Satzung des Bayerischen Städtetags

(in der von der Vollversammlung am 14. Juli 2021 beschlossenen Fassung, die am 3. September 2021 in Kraft trat)

§ 1 Art und Sitz

(1) Der Bayerische Städtetag ist als kommunaler Spitzenverband eine freiwillige Vereinigung von kreisfreien und kreisangehörigen Städten und Gemeinden in Bayern.

(2) Der Bayerische Städtetag ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 55 Nr. 5 der Verfassung des Freistaates Bayern.

(3) Der Bayerische Städtetag hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt München.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Bayerische Städtetag will im übergeordneten Interesse des Gemeinwohles für die Stärkung und Sicherung der gemeindlichen Selbstverwaltung eintreten und zu seinem Teil darauf hinwirken, dass die Gemeinden im Aufbau des Staates die ihnen gebührende Stellung erhalten.

(2) Unter diesem Leitgedanken hat sich der Bayerische Städtetag vor allem die Aufgabe gestellt, für die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte und der allgemeinen Belange der Gemeinden einzutreten, beim Zustandekommen und beim Vollzug von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften, durch die die Gemeinden berührt werden, mitzuwirken, das Verständnis der Öffentlichkeit für kommunale Angelegenheiten zu verbreiten und zu vertiefen, die gemeinsamen Anliegen der Gemeinden, insbesondere seiner Mitglieder, zu fördern und der Volksvertretung, der Staatsregierung, den nachgeordneten staatlichen Vollzugsbehörden wie auch der Wirtschaft gegenüber zu vertreten, und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben sachverständig zu unterstützen.

(3) Dem Bayerischen Städtetag obliegt in diesem Rahmen auch die gutachtliche Stellungnahme zu Einzelfragen von allgemeiner Bedeutung aus den Gebieten der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaft, die Beratung seiner Mitglieder in gemeinsamen Angelegenheiten und die Vermittlung des Erfahrungsaustausches unter seinen Mitgliedern.

(4) Der Bayerische Städtetag wirkt außerdem nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben mit.

(5) Der Bayerische Städtetag erstrebt eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen kommunalen Verbänden.

(6) Die gesamte Tätigkeit des Bayerischen Städtetags darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein. Insbesondere ist die Verfolgung parteipolitischer Zwecke ausgeschlossen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme nach schriftlicher Anmeldung aufgrund eines Beitrittsbeschlusses des Stadtrates (Gemeinderates) erworben. Die Anmeldung muss von der gesetzlich berufenen Vertretung unterzeichnet sein. Es ist ihr eine beglaubigte Ausfertigung des Beitrittsbeschlusses beizufügen. Es besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Mitgliedschaft auf Probe (Schnuppermitgliedschaft), die in der Regel für ein halbes Jahr eingeräumt werden kann, sie verleiht keine Stimm- und Sitzrechte.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde eingelegt werden, über die die Vollversammlung endgültig entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann durch freiwilligen Austritt beendet werden. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statthaft. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres in der Geschäftsstelle des Bayerischen Städtetags vorliegen. Der Austrittserklärung, die von der gesetzlich berufenen Vertretung der Stadt (Gemeinde) unterzeichnet sein muss, ist eine beglaubigte Ausfertigung des Austrittsbeschlusses des Stadtrates (Gemeinderates) beizufügen.

(2) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Städtetag ausgeschlossen werden, wenn es

a) trotz wiederholter Mahnung seinen Verpflichtungen gegen den Bayerischen Städtetag zuwiderhandelt, oder

b) durch sein Verhalten gegen die Bestrebungen des Bayerischen Städtetags grob verstößt oder dessen Ansehen schädigt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen diesen Beschluss ist binnen 4 Wochen nach Eröffnung Beschwerde an die Vollversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft (nach Abs. 1 oder 2) verliert das Mitglied jegliche Ansprüche auf das Vermögen des Verbandes. Ausscheidende Mitglieder haben ihre Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr in vollem Umfang zu erfüllen; sie bleiben außerdem nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 für Verpflichtungen, die während der Dauer der Mitgliedschaft satzungsgemäß begründet worden sind, bis zu deren vollständigen Abwicklung haftbar.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, in den Organen des Verbandes mitzuwirken und die Verbandseinrichtungen zu benutzen. Sie sind ferner berechtigt, beim Vorstand und bei der Vollversammlung Anträge zu stellen und nach Maßgabe des § 7 ihr Stimmrecht auszuüben. Sie haben Anspruch auf allgemeine Unterrichtung über die Verbandsarbeit.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben nach Kräften mitzuwirken und den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen nachzukommen,

b) die auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung mit dem Haushaltsplan festgesetzten Mitgliedsbeiträge (§ 16) pünktlich zu bezahlen,

c) Anfragen und sonstige Auskunftsersuchen des Verbandes im allgemeinen Interesse der Mitglieder umgehend zu beantworten.

(3) Für besonders umfangreiche oder zeitraubende Berichte, Auskünfte, Gutachten u. dgl. kann nach Beschluss des Vorstandes bei den veranlassenden Mitgliedern ein Unkostenbeitrag erhoben werden.

(4) Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Verbandes nur mit ihren Mitgliedsbeiträgen; darüber hinaus haften alle Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Gehalts- und Versorgungsverpflichtungen des Verbandes.

§ 6 Organe des Verbandes

(1) Der Verband übt seine Tätigkeit aus durch:

a) die Vollversammlung (§ 7),

b) den Vorstand (§ 8) und

c) die geschäftsführende Person (§ 10).

(2) Beschlussorgane des Verbandes sind die Vollversammlung und der Vorstand. Bei unaufschiebbaren Geschäften tritt der Vorstand an die Stelle der Vollversammlung. Er berichtet der Vollversammlung bei deren nächstem Zusammentreffen über die Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte.

§ 7 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Bayerischen Städtetages.

(2) Jedes Mitglied hat in der Vollversammlung für je angefangene Fünfzigtausend der Einwohnerzahl eine Stimme.

(3) Die Stimmen werden in der Regel durch so viele Vertretungspersonen ausgeübt, als auf die Mitglieder Stimmen entfallen. Der Vertretungskörper eines Mitgliedes (Stadtrat, Gemeinderat) kann aber bestimmen, dass die dem Mitglied zustehenden Stimmen nur durch eine Person oder durch weniger Personen, als Stimmen zustehen, ausgeübt werden sollen. Die Stimmen eines Mitgliedes können auch durch schriftlich bevollmächtigte Vertretungspersonen eines anderen Mitgliedes ausgeübt werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands (§ 8) und die Vorsitzenden der Fachausschüsse (§ 12) haben in dieser Eigenschaft in der Vollversammlung Sitz und Stimme, soweit sie nicht das Stimmrecht bereits als Vertretung eines Verbandsmitglieds ausüben. Dies gilt nicht für die konstituierende Vollversammlung nach allgemeinen Kommunalwahlen.

(5) Die ordentliche Vollversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, vom Vorstand einberufen. Nach allgemeinen Kommunalwahlen ist die Vollversammlung binnen vier Monaten nach dem Wahltag einzuberufen.

(6) Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen,

a) wenn der Vorstand dies beschließt oder

b) wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Bezeichnung der zu behandelnden Gegenstände und unter Angabe eines Berichterstatters beantragen.

(7) Die Einladung zur Vollversammlung ist den Mitgliedern in der Regel mindestens einen Monat vor dem Zusammentreten unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Geschäftsstelle zuzuleiten.

(8) Anträge der Mitglieder an die Vollversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Zusammentreten bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.

(9) Die Vollversammlung hat in allen Angelegenheiten zu beschließen, die in dieser Satzung keinem anderen Organ des Verbandes zugewiesen sind. Sie wählt aus der Mitte des Vorstandes den Verbandsvorsitz und eine 1. und 2. Stellvertretung. Sie ist außerdem zuständig:

a) für die grundsätzliche Ausrichtung der Verbandstätigkeit,

b) für die Behandlung aktueller kommunalpolitischer Probleme von hervorragender Bedeutung,

c) für die Beschlussfassung in den ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten und über die an sie gerichteten Anträge von Mitgliedern,

d) für Satzungsänderungen,

e) für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens.

(10) Der Vollversammlung obliegen ferner:

a) die alljährliche Festsetzung des Haushalts- und Stellenplans des Verbandes,

b) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (§ 16),

c) die Genehmigung der geprüften Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,

d) die Einsetzung eines Rechnungsprüfungsausschusses oder die Bestimmung einer außenstehenden Revisionseinrichtung für öffentliche Kassen zur örtlichen Prüfung der Jahresrechnungen,

e) die Wahl von 16 Vorstandsmitgliedern (§ 8 Abs. 2),

f) die Bestellung der geschäftsführenden Person,

g) die Einsetzung von Fachausschüssen für einzelne Sachgebiete (§ 12) und die Berufung der Fachausschussmitglieder, soweit sie nicht dem Vorstand überlassen wird,

h) die endgültige Entscheidung in den Fällen der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2,

i) die Beschlussfassung in Angelegenheiten von erheblicher finanzieller Bedeutung, die eine langjährige Verpflichtung oder dauernde Haftung mit sich bringen, die Beschlussfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken sowie über die Aufnahme von Darlehen.

j) die Beschlussfassung über Abordnungen gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ des Verbandes. Er vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und überwacht die Geschäftsführung. Er hat alle nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Aufgaben wahrzunehmen, deren Erledigung einer Beschlussfassung bedarf.

(2) Der Vorstand besteht aus 17 Mitgliedern, darunter die verbandsvorsitzende Person (§ 9) und deren beiden Stellvertretungen sowie die verbandsgeschäftsführende Person (§ 10), die kraft Amtes dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied angehört; sie führt die Bezeichnung „Geschäftsführendes Vorstandsmitglied". Unter den Vorstandsmitgliedern müssen sich mindestens 4 Vertretungen kreisangehöriger Städte (Gemeinden) befinden. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer für die Vollversammlung benannt werden kann.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schatzmeister bzw. eine Schatzmeisterin des Verbands und eine Schriftführung.

(4) Der Vorstand tritt zu den von ihm selbst bestimmten Zeitpunkten zusammen oder wird nach Bedarf von der vorsitzenden Person oder in dessen Auftrag von der geschäftsführenden Person einberufen. In Eilfällen kann die geschäftsführende Person mit Zustimmung der vorsitzenden Person eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.

(5) Dem Vorstand obliegen insbesondere:

a) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2),

b) die Vorprüfung des Entwurfes des Haushaltsplanes und die Feststellung der Jahresrechnung,

c) die Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung,

d) die Bestellung von Ausschüssen und Arbeitskreisen zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten,

e) die Beschlussfassung über die Vorschläge der Fachausschüsse (§ 12),

f) die personellen Entscheidungen hinsichtlich der Dienstkräfte des Verbandes, soweit sie nicht der Vollversammlung oder der geschäftsführenden Person zukommen.

g) die Beschlussfassung über Abordnungen gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung, soweit diese nicht der Vollversammlung zukommt.

(6) Wird über Vorlagen der Fachausschüsse beraten, so sind die Vorsitzenden dieser Fachausschüsse als Gäste mit beratender Stimme einzuladen.

§ 9 Vorsitzende Person

(1) Die vorsitzende Person führt den Vorsitz im Vorstand und in der Vollversammlung. Im Falle der Verhinderung und gleichzeitiger Verhinderung der Vorstandsmitglieder, die gemäß Abs. 2 an die Stelle treten würden, sind die übrigen Vorstandsmitglieder nach ihrem Lebensalter befugt, die Sitzungen und Tagungen der Verbandsorgane zu leiten.

(2) Die vorsitzende Person, im Falle der Verhinderung die Stellvertretung in ihrer Reihenfolge, vertreten den Verband nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich. Verpflichtende Willenserklärungen bedürfen der Schriftform und Mitzeichnung durch die geschäftsführende Person.

(3) Die vorsitzende Person kann die geschäftsführende Person zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte bevollmächtigen oder eines in der Vollmacht näher zu bezeichnenden Kreises von Rechtsgeschäften zu vertreten.

(4) Bei unaufschiebbaren Geschäften kann die vorsitzende Person allein entscheiden. Von dringlichen Anordnungen sind die übrigen Mitglieder des Vorstandes spätestens in der nächsten Vorstandssitzung zu verständigen.

§ 10 Geschäftsführung und Geschäftsstelle

(1) Der Verband unterhält eine an den Verbandssitz gebundene ständige Geschäftsstelle, die von der geschäftsführenden Person geleitet wird. Die geschäftsführende Person ist Dienstvorgesetzte aller übrigen Dienstkräfte des Verbandes.

(2) Die geschäftsführende Person besorgt nach den Weisungen und unter Aufsicht des Vorstandes die Geschäfte des Verbandes. Sie kann durch den Vorstand mit der Vertretung des Städtetages betraut und zu eigenen Entscheidungen ermächtigt werden.

(3) Die geschäftsführende Person hat auch die Aufgabe, alle die gemeinsamen Belange der Gemeinden berührenden wichtigen Geschehnisse aufmerksam zu verfolgen, eine planmäßige Materialsammlung für das Gesamtgebiet der Kommunalverwaltung zu veranlassen und den Verkehr mit den anderen kommunalen Verbänden zu pflegen.

(4) Der geschäftsführenden Person werden in der erforderlichen Zahl wissenschaftliche und sonstige Beschäftigte beigegeben. Diese können im Beamtenverhältnis beschäftigt werden.

(5) Die geschäftsführende Person ist zuständig für personelle Entscheidungen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 9 sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte bis zur Entgeltgruppe 9 betreffen. Im Rahmen dieser Zuständigkeit fungiert die geschäftsführende Person auch als oberste Dienstbehörde.

(6) Die Geschäftsführung hat die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Aufgaben zu besorgen; sie hat insbesondere Wünsche und Anträge der Mitglieder entgegenzunehmen, selbstständig zu erledigen oder zur Beschlussfassung vorzubereiten, die Beratungen der Organe und Ausschüsse vorzubereiten, die Beschlüsse des Vorstandes auszuführen, die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse auszuwerten, in gemeinsamen Angelegenheiten der Mitglieder zu verhandeln, die Mitglieder sowie die Öffentlichkeit über die Verbandsarbeit zu unterrichten.

§ 11 Bezirksversammlung/Bezirksvorsitzende

(1) Die Verbandsmitglieder in einem Regierungsbezirk bilden die Bezirksversammlung. Sie berät über kommunalpolitische Themen von grundsätzlicher Bedeutung, befasst sich mit regionalen Angelegenheiten und dient dem Erfahrungsaustausch.

(2) Die Bezirksversammlung wählt aus ihrer Mitte je eine bezirksvorsitzende Person aus dem Bereich der kreisfreien Mitglieder und aus dem Bereich der kreisangehörigen Mitglieder.

(3) Die beiden Bezirksvorsitzenden sind gleichberechtigt und nehmen ihre Funktion in gegenseitiger Absprache wahr. Sie laden zu den Bezirksversammlungen ein. Sie sind Ansprechstelle für die Verbandsmitglieder im Regierungsbezirk und repräsentieren den Verband bei regionalen Anlässen.

§ 12 Fachausschüsse

(1) Zur Beratung des Vorstandes werden für einzelne Sachgebiete ständige Fachausschüsse gebildet. Auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt die Vollversammlung, welche Fachausschüsse einzusetzen sind, wie sie sich zusammensetzen und wie sich ihre Arbeit grundsätzlich gestalten soll. Die Fachausschüsse können Arbeitskreise zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten einsetzen.

(2) Die Mitglieder der ständigen Fachausschüsse werden von der Vollversammlung (§ 7 Abs. 10 Buchst. g) oder vom Vorstand berufen. Die Mitglieder der Fachausschüsse können sich in dieser Eigenschaft nicht vertreten lassen. Vernachlässigt ein Fachausschussmitglied seine Obliegenheiten, bleibt es insbesondere zu wiederholten Malen unentschuldigt von Ausschusssitzungen fern, so kann es vom Vorstand oder auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung vorzeitig abberufen werden.

(3) Die Fachausschüsse behandeln die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, bereiten auf ihrem Arbeitsgebiet die etwa erforderlichen Beschlüsse der Organe vor und pflegen in ihrem Bereich den Erfahrungsaustausch. Sie treten von sich aus mit ihren Arbeitsergebnissen nach außen nicht in Erscheinung. Die Einladungen zu ihren Sitzungen ergehen durch die Geschäftsstelle.

(4) Die Fachausschüsse wählen ihre vorsitzende Person und deren Stellvertretung selbst.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.

§ 13 Ausschuss der kreisangehörigen Mitglieder

(1) Um eine genügende Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der kreisangehörigen Mitglieder zu gewährleisten, wird ein eigener Ausschuss gebildet, dem ausschließlich Vertretungen der kreisangehörigen Mitglieder angehören.

(2) Für diesen Ausschuss gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend.

(3) Vorsitz und Stellvertretung dieses Ausschusses sollen dem Vorstand des Verbandes angehören.

§ 14 Abordnungen

(1) Soweit der Verband in Organe oder sonstige Gremien anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten, Verbände oder Unternehmen Abgeordnete entsenden kann, beschließt

über die Abordnungen die Vollversammlung, in Fällen von geringerer Bedeutung der Vorstand.

(2) Die Abgeordneten des Verbandes sind in dieser Eigenschaft an die Beschlüsse und Weisungen der Verbandsorgane gebunden.

§ 15 Verbandswirtschaft

(1) Für das Wirtschaftsrecht des Verbandes, das vom Schatzmeister oder der Schatzmeisterin beaufsichtigt wird, gilt der Dritte Teil der Bayer. Gemeindeordnung (Gemeindewirtschaft) sinngemäß, wobei insbesondere

a) die Haushaltssatzung anstelle von Abgabesätzen die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zum Verband enthält,

b) der Vorstand über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben beschließt,

c) die geschäftsführende Person dem Vorstand rechtzeitig den Entwurf einer Haushaltssatzung über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Geschäftsjahres vorzulegen hat; der Vorstand legt den Entwurf nach Vorprüfung der Vollversammlung zum Beschluss vor,

d) die geschäftsführende Person dem Vorstand die Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr unterbreitet. Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband. Die Jahresrechnung wird durch den Vorstand festgestellt, der sie der Vollversammlung zur Genehmigung vorlegt.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt folgendes:

a) Die Vollversammlung des Verbandes beschließt über die Haushaltssatzung in nichtöffentlicher Sitzung.

b) Die Haushaltssatzung wird nichtöffentlich aufgelegt und wird auch nicht veröffentlicht; sie ist den Verbandsmitgliedern bekanntzugeben.

c) Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplanes und der Vermögensnachweise können von verbindlichen Mustern abweichen.

§ 16 Mitgliedsbeiträge

(1) Die regelmäßige Jahreszahlung der Mitglieder besteht aus einer Umlage, die nach den Einwohnerzahlen der Mitglieder bemessen wird. Außerdem kann ein Grundbeitrag erhoben werden, der für alle Mitglieder ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl in gleicher Höhe festgelegt wird.

(2) Die regelmäßigen Jahreszahlungen der Mitglieder sind alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres im Gesamtbetrag fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Sind die Jahreszahlungen vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres nicht festgelegt worden, so werden sie vorläufig in der zuletzt festgelegten Höhe weitererhoben.

§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes

(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor dem Zusammentreten der Vollversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden. Solche Anträge müssen außerdem vor der Beratung in der Vollversammlung vom Vorstand behandelt werden, der sie der Vollversammlung mit einer Stellungnahme vorlegt. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitgliederstimmen sowie die Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erforderlich.

(2) Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur von mehr als der Hälfte sämtlicher Mitgliederstimmen eingebracht und die Auflösung selbst nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Mitgliederstimmen beschlossen werden. Abs. 1 S. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Auflösung des Verbandes wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgesprochen.

(3) Reichen im Falle der Auflösung die vorhandenen Mittel des Verbandes zur Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verpflichtungen nicht aus, so leisten die Mitglieder und etwaige ehemalige Mitglieder im Rahmen ihrer Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung Zuschüsse im Verhältnis der jeweils zuletzt erhobenen Umlagen, bis alle Verpflichtungen erfüllt sind.

§ 18 Steuerliche Bestimmungen

(1) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen den Mitgliedern zu, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu verwenden haben.

§ 19 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Wahlen und Berufungen in die Organe und Ausschüsse des Verbandes gelten für die Zeit der laufenden Wahlperiode der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder. Der Vorsitz und seine Stellvertretungen werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Mit dem Ausscheiden aus dem gemeindlichen Amt oder dem Verlust des Mandates, das für die Wahl bestimmend war, endet auch die Mitgliedschaft im Organ oder Ausschuss des Verbandes und jede sonstige Funktion im Verband. Für die Abordnungen (§ 14) gilt im Zweifel dasselbe.

(2) Bis zur Neubildung der Verbandsorgane nach allgemeinen Gemeindewahlen nehmen die Organe in der bisherigen Zusammensetzung ihre Funktionen weiterhin wahr. Die Neuwahlen in die Verbandsorgane sollen alsbald, möglichst binnen vier Monaten, durchgeführt werden. S. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Ausschüsse des Verbandes.

(3) Scheiden die vorsitzende Person oder seine Stellvertretungen während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Vollversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen.

(4) In der Vollversammlung können Verbandsmitglieder nur durch Personen vertreten werden (§ 7 Abs. 2), die einem gemeindlichen Vertretungskörper (Stadtrat, Gemeinderat) als Bürgermeister oder Bürgermeisterin, ehrenamtliche oder berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder angehören.

(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der vorsitzenden Person entscheiden, dass die Vollversammlung in virtueller Form abgehalten wird.

(6) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen oder in anderer eindeutiger Form, es sei denn, dass ein Stimmberechtigter namentliche oder geheime Abstimmung verlangt. Dasselbe gilt für Berufungen und Wahlen. Wird bei Wahlen unter mehreren Bewerbenden die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbenden mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(7) Die Tätigkeit in den Verbandsorganen und Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Verbandsmitglieder haben ihren Vertretungen und Dienstkräften die Aufwendungen, die ihnen aus dieser Tätigkeit erwachsen, selbst zu erstatten.

(8) Über die Beratungen der Organe und Ausschüsse des Verbandes sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils von der vorsitzenden Person und der Schriftführung zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften über die Vorstandssitzungen werden von der geschäftsführenden Person mitgezeichnet. Die Schriftführung des Vorstandes ist gleichzeitig Schriftführung der Vollversammlung.

(9) Aus den Niederschriften müssen die wesentlichen Beratungsergebnisse ersichtlich sein. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(10) Soweit in dieser Satzung auf Einwohnerzahlen abgestellt wird, ist die vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung fortgeschriebene Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Geschäftsjahr vorvorhergehenden Kalenderjahres maßgebend.

(11) Sitzungen können ohne persönliche Anwesenheit mittels Ton-Bild-Übertragung durchgeführt werden, wenn nicht mindestens ein Drittel der jeweiligen Gremiumsmitglieder eine persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Einladung verlangt. Die Mitglieder müssen sich in der Sitzung während eines Wortbeitrags sowie bei Beschlussfassungen und Wahlen gegenseitig wahrnehmen können. Bei erkennbaren technischen Störungen ist die Sitzung zu unterbrechen. Technische Störungen sind unbeachtlich, falls die zugeschalteten Mitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Städtetags liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.

(12) Wahlen können mittels Ton-Bild-Übertragung durchgeführt werden, wenn eine geheime Wahl sichergestellt ist und kein Gremienmitglied widerspricht.

(13) Mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmende Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. Eine Ausnahme bedarf der Zustimmung der vorsitzenden Person des jeweiligen Gremiums. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist nicht zulässig.

(14) Verbandsgremien können in dringlichen Fällen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren Beschluss fassen, wenn kein Mitglied des jeweiligen Gremiums widerspricht.

§ 20 Schlussbestimmungen

Diese Satzung ist durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes vom 14. Juli 2021 in Aschaffenburg erlassen und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit Schreiben vom 4. August 2021 genehmigt worden. Sie tritt mit Wirkung vom 3. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. März 1955 in der letzten Fassung vom 1. Januar 2010 außer Kraft.

(2) Die derzeitigen Verbandsorgane bleiben bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit bzw. zur Neuwahl nach Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder im Amt.

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